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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19   

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https://dejure.org/2020,6428
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19 (https://dejure.org/2020,6428)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.01.2020 - 2 Sa 147/19 (https://dejure.org/2020,6428)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 2 Sa 147/19 (https://dejure.org/2020,6428)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 KSchG, § 22 KSchG, § 23 KSchG, § 1 BetrVG, § 67 Abs 1 ArbGG
    Gemeinschaftsbetrieb und § 23 KSchG - Saisonbetrieb - Kampagnenbetrieb - Aushilfskräfte - verspäteter Sachvortrag im Sinne von § 67 ArbGG

  • IWW

    § 23 KSchG, § 1 KSchG, § 67 Absatz 1 ArbGG, § 67 ArbGG, § 1 Absatz 1 KSchG, § 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG, § 22 KSchG, § 91 ZPO, § 97 Absatz 2 ArbGG, § 72 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 ; KSchG § 22 ; KSchG § 23 ; BetrVG § 1
    Gemeinschaftsbetrieb; Saisonbetrieb; Kampagne-Betrieb; Aushilfskraft; Vertretungskraft - Gemeinschaftsbetrieb und § 23 KSchG ; Verspäteter Sachvortrag im Sinne von § 67 ArbGG

  • rechtsportal.de

    ArbGG § 67
    Wesentliche Merkmale eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen (Gemeinschaftsbetrieb)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Diese Voraussetzung trifft nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten (BAG 10. April 2014 aaO).

  • BAG, 16.11.2004 - 1 AZR 642/03

    Regelmäßige Beschäftigtenzahl

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Beim Kampagne-Betrieb wird für die Anwendung von § 23 KSchG auf die Belegschaftsstärke während der Kampagne bzw. während der Saison abgestellt (BAG 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - AP Nr. 58 zu § 111 BetrVG 1972 = ZIP 2005, 500).

    Im Kampagne-Betrieb wird für die Anwendung von § 23 KSchG auf die Belegschaftsstärke während der Kampagne bzw. während der Saison abgestellt (BAG 16. November 2004 - 1 AZR 642/03 - AP Nr. 58 zu § 111 BetrVG 1972 = ZIP 2005, 500).

  • BAG, 12.10.1976 - 1 ABR 1/76

    Betriebsratswahl: Teilnahmerecht des Wahlvorstands, Mängel infolge unzutreffender

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Arbeitnehmer, die regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt sind, können nicht mehr als Aushilfskräfte angesehen werden (BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972 = DB 1977, 356).

    Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig mindestens sechs Monate im Jahr beschäftigt sind, nicht mehr als Aushilfskräfte gewertet werden können (BAG 12. Oktober 1976 - 1 ABR 1/76 - AP Nr. 1 zu § 8 BetrVG 1972 = DB 1977, 356).

  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-110/13

    HaTeFo - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Denn dazu wäre über den gemeinschaftlichen Einsatz der Betriebsmittel und des Personals hinaus auch eine gemeinsame unternehmerische Geschäftspolitik notwendig, an der es hier fehle (Verweis auf EuGH 27. Februar 2014 - C-110/13).

    Wie die Beklagte selbst einräumt, ist die von ihr zum Beleg angeführte Entscheidung des Gerichtshofs (EuGH 27. Februar 2014 - C-110/13) in einer steuerrechtlichen Angelegenheit und nicht in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit ergangen.

  • BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55

    Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - NJW 2014, 3533 = AP Nr. 69 zu § 622 BGB = NZA 2015, 162; BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit = NZA 2014, 725 = DB 2014, 958 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 03.07.2014 - III R 30/11

    Überschreitung der KMU-Schwelle durch verbundene Unternehmen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.01.2020 - 2 Sa 147/19
    Wie sich aus der Nachfolgeentscheidung des Bundesfinanzhofs dazu (BFH 3. Juli 2014 - III R 30/11 - BFHE 246, 477) ergibt, ging es um die Frage, ob die steuerlichen Vorteile für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auch dann noch gelten, wenn sich mehrere natürliche Personen, die für sich allein betrachtet als KMU zu bewerten wären, zu einer gemeinsam handelnden (Unternehmens-)Gruppe verbinden.
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